Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sitz der Firma

alpenterieur
Inh. Bernhard L. Rieger
Walchenseestraße 6
D-82494 Krün

Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die Firma alpenterieur mit Unternehmen, Kunden und Auftraggebern (nachstehend nur noch Vertragspartner genannt) über Lieferungen und Leistungen schließt. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des Vertragspartners wird widersprochen; sie werden gegenüber alpenterieur nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam. Sofern von alpenterieur verwendete Vertragsformulare abweichende Bedingungen vorsehen, haben diese Vorrang vor den dann nachrangig geltenden Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Anfragen, Angebote, Preiskalkulationen etc. der Firma alpenterieur sind unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung des Vertragspartners dar (Vetragsgültigkeit) es sei denn, sie enthalten den ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Der Vertragspartner ist an sein Angebot (Bestellung, Auftrag etc.) für zwei Wochen gebunden. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt durch Annahmeerklärung bzw. Bestätigung durch die Firma alpenterieur oder Lieferung bzw. Leistung von alpenterieur innerhalb dieser Frist.

3. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung

Sämtliche Preise gelten für Lieferungen und Leistungen am Sitz der Marke alpenterieur und verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Geldforderungen von alpenterieur sind mit Rechnungslegung sofort fällig. Aufrechnen darf der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

4. Lieferung, Fristen

Von alpenterieur genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich vereinbart werden. Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen von alpenterieur sind im Falle von Behinderungen durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt oder des Nichtvorliegens etwaiger vom Vertragspartner beizustellender Stoffe, Werkzeuge, Muster und Zeichnungen oder von ihm zu beschaffender Genehmigungen, Freigaben oder ähnlicher Unterlagen gehemmt. Die Firma alpenterieur wird ganz oder teilweise von ihrer Lieferungs- oder Leistungspflicht entbunden, wenn keine, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt, sofern alpenterieur ein kongruentes Deckungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt geschlossen hat; sie verpflichtet sich in diesem Falle, die Ansprüche gegen ihren Lieferanten an den Vertragspartner abzutreten.

Teillieferungen von alpenterieur sind zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Sachen zum vereinbarten Termin, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige von alpenterieur abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist trotz Mahnung nicht, kann alpenterieur neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen vom Tage nach Zugang der Mahnung an Lagerkosten in orts- und branchenüblicher Höhe verlangen. Versand und Zustellungen durch alpenterieur erfolgen allein im Interesse des Vertragspartners und auf seine Gefahr.

5. Zeichnungen, Muster, Urheberrecht und Markenschutz

Zur Vertragserfüllung vom Vertragspartner beigestellte Zeichnungen, Muster etc. bleiben sein Eigentum. alpenterieur haftet bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust nur im Falle eines ihr nachgewiesenen Verschuldens. Ansprüche des Vertragspartners hieraus verjähren in sechs Monaten nach Rückgabe bzw. Mitteilung an ihn, dass die beigestellten Sachen abgeholt werden können, zerstört oder abhanden gekommen sind. alpenterieur weist darauf hin, dass über sie keine Versicherung für diese Sachen besteht.

Der Vertragspartner erklärt, dass an den von ihm beigestellten Sachen keine Rechte Dritter bestehen. Sollten diese von alpenterieur dennoch in Anspruch genommen werden, stellt sie der Vertragspartner von den Forderungen Dritter frei.

Von alpenterieur zur Vertragserfüllung hergestellte oder beschaffte Zeichnungen, Muster etc. bleiben geistiges Eigentum der Marke alpenterieur auch bei entsprechender Berechnung gegenüber dem Vertragspartner. Alle Angaben unterliegen dem Markenschutz und allgemein gültigen Urheberrecht von alpenterieur. Aufgeführtes Gedankengut und Informationen dürfen ohne schriftliche Einverständniserklärung von alpenterieur weder kopiert, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Verstöße werden unwiderruflich und ausnahmslos juristisch verfolgt. Bei Auftragserweiterung oder Folgeaufträgen ist alpenterieur berechtigt, ohne Anrechnung der bisherigen Kosten weitere zu erheben.

6. Eigentumsvorbehalt

Die von alpenterieur gelieferten Sachen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum von alpenterieur. Dies gilt entsprechend, soweit alpenterieur in Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, Teile ein- oder anbaut, die nicht wesentlicher Bestandteil werden. Werden unter Eigentumsvorbehalt von alpenterieur stehende Sachen mit im Eigentum des Vertragspartners oder Dritter befindlichen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt alpenterieur entsprechendes Miteigentum an den neuen Sachen.

Der Vertragspartner darf die im Vorbehaltseigentum von alpenterieur stehenden Sachen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er den Eigentumsvorbehalt seinem Käufer weitergeben; der Vertragspartner tritt seine Forderungen gegen den Käufer an alpenterieur ab. Vom Käufer empfangene Gelder hält der Vertragspartner getrennt von seinem sonstigen Vermögen für alpenterieur bis zu deren vollständiger Bezahlung bereit.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Eigentumsrechte von alpenterieur ist die Geschäftsführung hiervon vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, hat er den alpenterieur hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

alpenterieur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert ihre Forderungen übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sachen trifft alpenterieur.

7. Erweitertes Pfandrecht

Neben ggf. bestehenden gesetzlichen Pfandrechten besteht zugunsten alpenterieur ein vertragliches Pfandrecht an den vom Vertragspartner zum Zwecke der Vertragsdurchführung übergebenen Sachen. Das vertragliche Pfandrecht kann von alpenterieur wegen sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden, für die ein innerer Zusammenhang mit dieser Sache besteht und damit zusammenhängenden Schadenersatzforderungen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Sache im Eigentum des Vertragspartners steht. Absatz 6, letzter Satz, gilt entsprechend.

8. Sachmängelhaftung

Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen übernimmt alpenterieur keinerlei Gewährleistung. Soweit alpenterieur nach Fertigstellung ihrer Leistung Fremdarbeiten wie Härten, Oberflächenveredelung, sonstige Nachbehandlung etc. von anderen Unternehmen auf eigene Rechnung durchführen lässt, geschieht dies allein auf Wunsch und Gefahr des Vertragspartners; jegliche Gewährleistung von alpenterieur ist insoweit ausgeschlossen. alpenterieur tritt ihre gegen das die Nacharbeiten ausführende Unternehmen bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Vertragspartner ab.

Im übrigen haftet alpenterieur für Sachmängel - unbeschadet weitergehender Herstellergarantien - nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

- Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Erhalt der Sache zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Firma alpenterieur unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung/Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

- Ersetzte Teile einer mangelhaften Sache werden Eigentum von alpenterieur.

9. Schadensersatz

Hat alpenterieur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden des Vertragspartners aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung wie folgt beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet alpenterieur nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners (z. B. höhere Versicherungsbeiträge). Im Übrigen ist eine Haftung von alpenterieur bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. alpenterieur wird sich jedoch dann auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn alpenterieur gegen eine Versicherung Anspruch auf Schadensregulierung hat. Für Organe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen etc. von alpenterieur gelten für deren persönliche Haftung die vorstehenden Beschränkungen.

Verlangt alpenterieur bei einem Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung vom Vertragspartner, beträgt dieser 10 % des vereinbarten Preises, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens oder die alpenterieur den Nachweis eines höheren Schadens nicht erbringt.

Verwendet der Vertragspartner von der alpenterieur hergestellte oder gelieferte Sachen zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, stellt er die alpenterieur von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf dem Folge- bzw. Endprodukt beruhen, frei.

10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen alpenterieur und ihren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist Vertragspartner von alpenterieur ein Kaufmann, so ist bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen der Sitz der Firma alpenterieur, der auch ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ist.

Bernhard Ludwig Rieger